OLG Oldenburg - Urteil vom 19.01.2011
5 U 48/10
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 1202
NZV 2011, 446
VersR 2011, 1027
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1674/09

Feststellungsinteresse für Unterhaltsschäden aus einem Verkehrsunfall

OLG Oldenburg, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 5 U 48/10

DRsp Nr. 2011/2451

Feststellungsinteresse für Unterhaltsschäden aus einem Verkehrsunfall

Hat der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers seine Haftung anerkannt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die gesonderte Feststellung der Eintrittspflicht für evtl. zu einem späteren Zeitpunkt bei Nichtversterben des Unfallopfers geschuldeten Elternunterhalts.

Die Berufung der Kläger gegen das am 3. März 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe: