Die Berufung der Kläger gegen das am 3. März 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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