Feststellungsklage

Autor: Stephan Schröder

Bei schweren Unfallverletzungen lassen sich oft die Folgen nicht voraussehen, also auch nicht, ob bei einer erst künftig eintretenden Verschlechterung des Gesundheitszustands ein weiterer Schaden entstehen wird (BGH, Urt. v. 20.01.2004 - VI ZR 70/03, NJW 2004, 1243; BGH, Beschl. v. 09.01.2007 - VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601).

Auch wenn die Entstehung eines Schadens erst in Zukunft möglich ist, kann Feststellungsklage erhoben werden, wenn der Versicherer auf die Verjährungseinrede nicht verzichtet und seine volle Verantwortlichkeit leugnet. Die Unterbrechungswirkung erfasst dann den gesamten Zeitraum ab Einreichung der Klage (BGH, Urt. v. 06.06.2000 - , VersR 2000, ). Für den Verjährungsbeginn von unfallbedingten Spätschäden ist der Zeitpunkt maßgebend, ab dem sich die Verletzungsfolge als derart naheliegend darstellt, dass sie im Rahmen einer Feststellungsklage hätte geltend gemacht werden können. Die Erkennbarkeit der Verletzungsfolgen beurteilt sich dabei nicht nach der subjektiven Sicht des Geschädigten, sondern allein nach objektiven Gesichtspunkten, d.h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines medizinisch Sachkundigen (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 09.08.2022 - , NJW 2023, ).