Antrag bei Zahlung unter Vorbehalt

Autor: Stephan Schröder

In der Regulierungspraxis zahlt der Versicherer häufig einen Vorschuss auf den Anspruch des Mandanten. Fraglich ist dann bei der Klageerhebung immer, ob diese Zahlung als Erfüllung vom Klageantrag abzuziehen ist.

Hier gilt es zwei Fälle zu unterscheiden:

Zum einen kann sich der Versicherer vorbehalten, auf welche Schadenspositionen die Zahlung anzurechnen ist. Dieser Verrechnungsvorbehalt ist zulässig und führt zunächst nicht zur Erfüllung. Entweder übt die Versicherung ihr Bestimmungsrecht aus. Dann bestehen hinsichtlich der Abfassung des Klageantrags keine Schwierigkeiten, da Erfüllung eingetreten ist und der Betrag abgezogen werden muss.

Um die Erfüllungswirkung vorher herbeizuführen, kann dem Versicherer vor Klageerhebung eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer er die Bestimmung vornehmen hat. Verstreicht diese erfolglos, erlischt das Bestimmungsrecht zugunsten der gesetzlichen Tilgungsvorschriften des § Abs. und Erfüllung tritt ein. Die Zahlung ist dann vom Klageantrag abzuziehen. Bei einem Verkehrsunfall entstehen i.d.R. alle Ansprüche gleichzeitig, so dass gem. § Abs. alle Schadenspositionen verhältnismäßig getilgt werden.