Teilklage

Autor: Stephan Schröder

Bei streitigem Haftungsgrund ist das Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere auch das der richterlichen Beweiswürdigung nur schwer im Voraus kalkulierbar.

Zur Verringerung des Kostenrisikos wird daher häufig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nur einen Teil des insgesamt eingetretenen Schadens einzuklagen (offene Teilklage, vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2009 - IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950). Im Hinblick auf eine drohende Verjährung ist dies aber mit einem gewissen Risiko behaftet. Dabei muss jedoch in der Begründung angegeben werden, dass es sich um einen Teilbetrag des Gesamtschadens handelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Gesamtschaden auf verschiedene, jeweils selbständige Schadensgruppen verteilt (also Sachschaden, Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse).

Im Weiteren sollte auch innerhalb der jeweiligen Anspruchsgruppe die Aufteilung angegeben werden, also beispielsweise beim Sachschaden auf Reparaturkosten, Mietwagenkosten etc. oder bei den Heilbehandlungskosten auf Arztkosten, Aufwendungen für Arzneien, Krankenhausaufenthalt usw. Möglich ist es dabei natürlich auch, von jeder einzelnen Schadensgruppe bzw. -position einen Teilbetrag geltend zu machen, der der Höhe nach dem Verhältnis zwischen Gesamtschaden und Klagebetrag entspricht. Dieser Quotenantrag ist in der Klage anzugeben.