Forderungsübergang

Autor: Frank Hofmann

Die vom Kaskoversicherer gezahlte Entschädigung muss im Ergebnis auf einen Haftpflichtanspruch angerechnet werden. §  86 VVG bestimmt, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf den Versicherer übergeht, soweit er eine Entschädigung leistet. Für diese Regelung bestehen zwei Gründe:

Einmal soll eine Bereicherung vermieden werden, die dadurch eintreten würde, dass der Geschädigte wegen des gleichen Schadens Ersatz sowohl vom Haftpflichtigen als auch vom Versicherer erhält;

zum anderen soll der Schädiger durch den Umstand, dass der Geschädigte einen mit Prämienzahlung erkauften Anspruch gegen den Versicherer hat, nicht ungerechtfertigt von seiner Schadenersatzverpflichtung befreit werden.

Der Forderungsübergang findet erst dann statt, wenn der Versicherer seine Ersatzleistung tatsächlich und uneingeschränkt erbracht hat.

Neben der Legalzession des §  86 VVG kann sich aus der Vertragstreuepflicht des Versicherungsnehmers die Verpflichtung ergeben, den Versicherer bei der Durchführung von Regressansprüchen gegenüber einer Reparaturfirma, die möglicherweise ungerechtfertigt Rechnungspositionen eingestellt hatte, in zumutbarer Weise zu unterstützen. Hierzu zählt auch die Abtretung etwaiger vertraglicher und deliktischer, die nicht notwendigerweise gem. §  86 VVG auf den Versicherer übergehen (AG Kassel, Urt. v. 12.09.2023 - 423 C 41/23, juris).

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