Quotenvorrecht und Selbstbehalt

Autor: Frank Hofmann

In den vorangegangenen Berechnungsbeispielen wurde von der Fallgestaltung ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer zuerst den Kaskoversicherer in Anspruch nimmt und erst anschließend bei der Geltendmachung des Haftpflichtschadens auf die dortige Quote der nicht gedeckte Teil des kongruenten Schadens angerechnet wird. In der Regulierungspraxis wird aber häufig umgekehrt verfahren, vor allem dann, wenn der Geschädigte zunächst davon ausgeht, dass die Ersatzquote auf seinen Haftpflichtschaden 100 % beträgt. Ergibt sich dann im Verlauf der Regulierung, dass - beispielsweise aus Beweisschwierigkeiten - nur eine Teilquote durchgesetzt werden kann, entschließt er sich erst danach, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Änderung der Reihenfolge kann dann aber zu einem abweichenden Ergebnis führen, und zwar wegen des Selbstbehalts.

Bleiben wir wieder bei unserem vorigen Beispielsfall und stellen die kongruenten Schadenpositionen zusammen, so ergeben sich:

Reparaturkosten

5.000 Euro

Wertminderung

500 Euro

Abschleppkosten

100 Euro

Sachverständigenkosten

250 Euro

Insgesamt

5.850 Euro

 

 

Bei gleicher Haftpflichtquote von 50 % erhält der Versicherungsnehmer deswegen, bezogen auf die kongruenten Schadenspositionen, also wiederum

2.925 Euro

 

 

Macht er den ungedeckten Rest von also ebenfalls

2.925 Euro

beim Kaskoversicherer geltend, erstattet dieser unter Abzug der zuvor genannten Selbstbeteiligung nur