Quotenvorrecht

Autor: Frank Hofmann

Der Forderungsübergang ist so lange unproblematisch, als der Umfang des Anspruchs gegen den Haftpflichtigen wie auch der Anspruch auf die Kaskoentschädigung zur Abdeckung des gesamten dem Versicherungsnehmer entstandenen Schadens ausreichen.

Beispiel

Der Fahrzeugschaden beträgt 5.000 Euro. Der Geschädigte hat eine Vollkaskoversicherung (ohne Selbstbeteiligung) abgeschlossen, die diesen Betrag ersetzt. Der Unfallgegner muss wegen seiner Alleinhaftung Schadensersatz im Umfang von 5.000 Euro leisten. Zahlt der Kaskoversicherer im genannten Schaden und geht der Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner auf ihn über, so ist der Schaden des Versicherungsnehmers bereits voll gedeckt; er hat keinerlei Nachteile.

Anders ist die Situation, wenn die Ersatzverpflichtung des einen oder des anderen oder sogar die beider nicht ausreicht, um den gesamten entstandenen Schaden auszugleichen. Das kann der Fall sein, wenn

der Versicherungsnehmer gegenüber dem haftpflichtigen Unfallgegner sich eine Mitverursachungs- oder Mitverschuldensquote anrechnen lassen muss, er also nur einen Teil seines Schadens ersetzt erhält oder/und

von Seiten des Kaskoversicherers eine Kürzung wegen des vereinbarten Selbstbehalts oder eines Abzugs "neu für alt" hinnehmen muss.

Beispiel