OVG Niedersachsen - Beschluss vom 04.12.2006
12 LA 426/05
Normen:
FeV § 11 Abs. 2 ; FeV § 46 Abs. 2 ; VwGO § 44a ;
Fundstellen:
NJW 2007, 454
NZV 2007, 270
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 62/05

Fristversäumnis wegen Einreichung des Zulassungsantrags beim OVG, Anfechtbarkeit der Gebührenfetsetzung für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren - Entziehung, Fahrerlaubnis, Gebührenfestsetzung, Gutachtenanforderung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 12 LA 426/05

DRsp Nr. 2008/2579

Fristversäumnis wegen Einreichung des Zulassungsantrags beim OVG, Anfechtbarkeit der Gebührenfetsetzung für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren - Entziehung, Fahrerlaubnis, Gebührenfestsetzung, Gutachtenanforderung

»1. Bei der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, handelt es sich um eine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dient (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 17.5.1994 - 11 B 157.93 -, DAR 1994, 372). 2. Hinsichtlich der mit der Gutachtenanforderung verbundenen Gebührenfestsetzung ist Gegenstand des Verfahrens, ob die gebührenrechtlichen Vorschriften eine Gebührenerhebung in der bestimmten Höhe vorsehen. Die Rechswidrigkeit der Gutachtenanforderung und der Gebührenerhebung im Übrigen kann der Betroffene im Rahmen der Klage gegen die abschließende Sachentscheidung (Entziehung der Fahrerlaubnis) geltend machen.«

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2 ; FeV § 46 Abs. 2 ; VwGO § 44a ;

Gründe: