Führerschein

Autor: Stephan Schröder

Die in der Prüfliste erfragten Daten über die Fahrerlaubnis des Fahrers des Mandantenfahrzeugs sind jedenfalls dann erforderlich, wenn der Schaden bei der eigenen Haftpflichtversicherung des Mandanten gemeldet wird. Die Schadensbearbeiter der Versicherung sind gehalten, das Vorliegen einer vorgeschriebenen Fahrerlaubnis für den Unfallzeitpunkt zu überprüfen, da andernfalls eine Obliegenheitsverletzung nach D.1.1.3 (Stand: 28.05.2021) AKB vorliegt. Eine solche kann zu einem Regress der Versicherung führen; der Regressanspruch ist jedoch nach D.2.3 (Stand: 28.05.2021) i.V.m. §§ 5 und 6 KfzPflVV auf 5.000 Euro beschränkt. Der Haftungsausschluss tritt jedoch nicht ein, wenn zum Unfallzeitpunkt für den Mandanten bzw. den Fahrer seines Pkw nur ein Fahrverbot ausgesprochen war (BGH, Urt. v. 11.02.1987 - IVa ZR 144/85, NJW 1987, 1827).