Stellung des Mandanten im Haftungssystem

Autor: Stephan Schröder

Mandant ist Halter

Die Darstellung baut auf dem in der Praxis wohl häufigsten Fall auf, dass der Mandant Halter eines durch ein anderes Kfz geschädigten Fahrzeugs ist. Die Anspruchsgrundlagen sind in den §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 253 BGB geregelt.

Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn beim Unfall der Körper oder die Gesundheit des Mandanten verletzt oder seine Sachen beschädigt wurden. Vermögensschäden sind zu ersetzen, soweit sie die zurechenbare Folge der vorgenannten Schädigungen sind.

Ist die Person oder eine Sache des Mandanten beim Unfall nicht beschädigt worden, besteht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch; ein mittelbarer Schaden wird, außer in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (§§ 844, 845 BGB; § 10 StVG), nicht erstattet.

Beispiel

Der nicht verletzte Mitfahrer kann wegen der Beschädigung des Fahrzeugs die Fahrt nicht wie geplant fortsetzen und muss auf ein anderes Verkehrsmittel ausweichen; hierfür entstehende Kosten werden als Drittschaden nicht ersetzt.