OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2019
16 B 1462/19
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 925/19

Gebrauchmachung von einer belgischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland; Berücksichtigung des Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 16 B 1462/19

DRsp Nr. 2020/2295

Gebrauchmachung von einer belgischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland; Berücksichtigung des Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. Oktober 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 2370/19 bezüglich der in der Ordnungsverfügung vom 29. August 2019 enthaltenen Aberkennung des Rechts, von der belgischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, angeordnet. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Eintragung der Aberkennung dieses Rechts aus dem Führerschein des Antragstellers unverzüglich vorläufig zu entfernen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit dem Bescheid vom 29. August 2019 verfügte Aberkennung des Rechts, von der belgischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, anzuordnen ist.