I.
Das Amtsgericht Rheine hat den Angeklagten am 9. September 2004 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45,- EUR verurteilt.
Die damalige Mitangeklagte B. wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt. Insoweit ist das Urteil seit dem 4. März 2005 nach Rücknahme der Berufung der Angeklagten rechtskräftig.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte O. mit seinem zunächst in allgemeiner Form eingelegten Rechtsmittel, das er sodann fristgerecht als Revision bezeichnet und begründet hat.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Die allgemein erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:
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