OLG Hamm - Beschluss vom 27.06.2005
1 Ss OWi 357/05
Normen:
OWiG § 17 ;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 18.02.2005

Geldbuße; Feststellungen; wirtschaftliche Verhältnisse; Bußgeldkatalog; Beachtung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 357/05

DRsp Nr. 2005/17568

Geldbuße; Feststellungen; wirtschaftliche Verhältnisse; Bußgeldkatalog; Beachtung

»1. Wenn eine höhere Geldbuße festgesetzt wird, müssen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen und seiner Leistungsfähigkeit getroffen werden. 2. Zur Beachtung eines Bußgeldkataloges.«

Normenkette:

OWiG § 17 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lemgo hat mit Urteil vom 18. Februar 2005 den Betroffenen zu 1.) als Architekten und den Betroffenen zu 2.) als Bauunternehmer wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die §§ 84 Abs. 1 Nr. 13, 59, 59 a BauO NRW zu einer Geldbuße von jeweils 2.500,- EUR verurteilt. Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

"Die Eheleute M. ließen als Bauherren auf ihrem Grundstück XXXX 15 a in B. ein Gebäude mit Garage errichten. Der Betroffene zu 1) war der bauleitende Architekt, der mit der bauleitenden Betreuung des zu errichtenden Wohnhauses und der Grenzgarage beauftragt war. Er hatte auch die Baupläne und Bauzeichnungen entworfen. Der Betroffene zu 2) war der von den Bauherren beauftragte ausführende Unternehmer, der nach den gefertigten Plänen des Betroffenen zu 1) den Bau ausführte.

Bei der Garage handelte es sich um eine Grenzgarage.