Gerichtsstand

Autor: Frank Hofmann

Für den Gerichtsstand gilt § 215 Abs. 1 VVG : "Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig."

Für Klagen des Versicherungsnehmers bleiben daneben die allgemeinen Gerichtsstände aus §§ 12 ff. ZPO bestehen. Der Versicherungsnehmer hat die Wahl gem. § 35 ZPO (OLG Naumburg, Beschl. v. 10.09.2014 - 1 AR 12/14, OLG Report Ost 18/2015). Konkretisierende Regelungen finden sich in L.2. AKB 2015. Gibt der Versicherungsnehmer im Mahnbescheidsantrag ein Gericht an, hat er damit sein Wahlrecht verbindlich ausgeübt. Die so getroffene Wahl ist mit Zustellung des Mahnbescheids bindend und unwiderruflich - ein Verweisungsantrag etwa in der Anspruchsbegründung ist dann unbegründet (LG Wuppertal, Urt. v. 09.07.2020 - 4 O 324/19, juris).