Autor: Frank Hofmann |
Für den Gerichtsstand gilt § 215 Abs. 1 VVG : "Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig."
Für Klagen des Versicherungsnehmers bleiben daneben die allgemeinen Gerichtsstände aus §§ 12 ff. ZPO bestehen. Der Versicherungsnehmer hat die Wahl gem. § 35 ZPO (OLG Naumburg, Beschl. v. 10.09.2014 -
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