Verjährung/Klagefrist

Autor: Frank Hofmann

Im Hinblick auf die Verjährung gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften aus §§ 195 ff. BGB.

Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und fällig geworden ist und der Gläubiger von den diesen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Gemäß § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.