Haftpflichtansprüche

Autor: Stephan Schröder

Der gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung entstehende Ersatzanspruch richtet sich ausschließlich nach Gesetz. Es gelten die bereits in Teil 3.1.9.3 dargestellten Einzelheiten:

dass auch bei an sich gegebener Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs auch der Leasingnehmer einerseits auf der Basis der Ersatzwagenbeschaffung abrechnen kann,

andererseits jedoch das Risiko trägt, dass der tatsächlich erzielte Restwert nicht dem rechnerischen entspricht.

Der Leasinggeber ist verpflichtet, die ihm aus einem Schadenfall zustehenden Entschädigungsleistungen eines Versicherers dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen, indem er sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet. Eine Zahlung, die der Leasinggeber als Minderwertausgleich von dem Haftpflichtversicherer erhalten hat, mindert deshalb - unabhängig davon, ob der Leasinggeber von einem vertraglich vereinbarten Andienungsrechten Gebrauch macht oder das Fahrzeug verwertet - dessen Anspruch auf Restwertausgleich (BGH, Urt. v. 30.09.2020 - VIII ZR 48/18, VersR 2021, 51).

Bei der Restwertermittlung für ein Leasingfahrzeug ist dann, wenn der Leasingnehmer die Schadensersatzansprüche geltend macht, auf die Erkenntnismöglichkeit des Leasinggebers und Eigentümers des Fahrzeugs abzustellen (LG Deggendorf, Urt. v. 31.08.2020 - 23 O168/19, BeckRS 2020, 33953).