OLG Bremen - Urteil vom 09.05.2011
3 U 19/10
Normen:
BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 831; BOKraft § 14 Abs. 3 Nr. 4; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; SGB X § 116;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 1245
NZV 2011, 540
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1814/09

Haftung beim Sturz eines Fahrgastes im Linienbus

OLG Bremen, Urteil vom 09.05.2011 - Aktenzeichen 3 U 19/10

DRsp Nr. 2011/11039

Haftung beim Sturz eines Fahrgastes im Linienbus

1. Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies gilt auch beim Anfahren, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes musste sich dem Fahrer aufdrängen. 2. Gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes, sind insbesondere auch andere Fahrgäste nicht gestürzt, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist. Kann dieser Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, tritt die auf Seiten des Betreibers des Linienbusses zu berücksichtigende Betriebsgefahr gänzlich zurück.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.03.2010 (6 O 1814/09) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 831; BOKraft § 14 Abs. 3 Nr. 4; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; SGB X § 116;

Gründe:

I. Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.