Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Februar 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.444 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 302,10 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2011, zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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