OLG Celle - Urteil vom 20.11.2019
14 U 172/18
Normen:
StVG § 7; BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
DAR 2020, 26
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 30/18

Haftung des Halters eines Kfz für Schäden an einer Waschanlage aufgrund angezogener Handbremse

OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 - Aktenzeichen 14 U 172/18

DRsp Nr. 2019/17314

Haftung des Halters eines Kfz für Schäden an einer Waschanlage aufgrund angezogener Handbremse

Wird eine Betriebseinrichtung (wie Bremse, Lenkung) eines Kfz in einer Waschanlage genutzt und kommt es infolge dessen zu einem Unfall in der Waschstraße, ist dieser dem Betrieb des Kfz zuzurechnen. Der dadurch entstandene Schaden kann fiktiv abgerechnet werden (§ 249 Abs. 2 BGB).

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. September 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade [2 O 30/18] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.209,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2017 sowie 413,64 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger weiteren materiellen Schaden anlässlich des Geschehens vom 31. März 2017 in der Waschanlage E. in S. zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) haben die Beklagten als Gesamtschuldner 64 % und der Kläger 36 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.597,57 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§ ;