Die Parteien werden auf die Absicht des Senats hingewiesen
1.)die Berufung der Beklagten gegen das am 05.11.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch Beschluss gemäß §
den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren auf 13.756,- Euro festzusetzen (Zahlungsantrag 11.756,- € und Feststellungsantrag 2.000,- €).
Der Senat ist in seiner Beratung zu der einstimmigen Überzeugung gelangt, dass sich die Berufung der Beklagten nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand als offensichtlich unbegründet erweist und daher gemäß §
|
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|