OLG Braunschweig - Urteil vom 13.04.2006
8 U 29/05
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 609
OLGReport-Braunschweig 2007, 47
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1427/04

Haftung des Verkäufers gemäß § 826 BGB im Rahmen sog. Käuferketten beim Privatverkauf

OLG Braunschweig, Urteil vom 13.04.2006 - Aktenzeichen 8 U 29/05

DRsp Nr. 2007/1449

Haftung des Verkäufers gemäß § 826 BGB im Rahmen sog. Käuferketten beim Privatverkauf

»1. Zu den Voraussetzungen einer Haftung des Verkäufers gemäß § 826 BGB im Rahmen sog. Käuferketten beim Verkauf von privat an privat2. Auch bei Gegenständen des täglichen Lebens, mit deren Weiterverkauf typischerweise zu rechnen ist (Gebrauchtwagen pp.), kann bedingter Vorsatz des Erstverkäufers im Sinne von § 826 BGB nicht ohne weiteres unterstellt werden; es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob mit dem Weiterverkauf nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles konkret zu rechnen war. Liegen (beweisbare) Anhaltspunkte für einen Weiterverkauf zur Zeit des Erstverkaufes nicht vor, scheidet eine Haftung des Erstverkäufers aus.«

Normenkette:

BGB § 826 ;

Tatbestand:

Der Beklagte veräußerte im April 2000 den in seinem Eigentum stehenden Pkw VW Golf Cabrio, Erstzulassung Juli 1997, zum Preis von 28.000,00 DM an den Freund seiner Tochter M.W.. Das Fahrzeug hatte am 01.12.1997 beim Einparken in die Garage einen Unfallschaden erlitten, der beseitigt wurde. Dabei wurden auch Ausbeul- und Spachtelarbeiten durchgeführt. Der Schaden war von einem Versicherungsgutachter auf 4.640,37 DM geschätzt worden.