Autor: Hofmann |
§ 21 StVG ist als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ausgebildet. Das bedeutet, dass der unberechtigt überlassende Halter des Fahrzeugs zivilrechtlich für den Schaden Dritter, auch Beifahrer im Fahrzeug, voll einstandspflichtig ist.
Hinweis:Nach der Führerscheinklausel kann eine Obliegenheitsverletzung vor Versicherungsfall mit Leistungsfreiheit des Versicherers im Innenverhältnis vorliegen. |
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