Haftungsrecht

Autor: Hofmann

§ 21 StVG ist als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ausgebildet. Das bedeutet, dass der unberechtigt überlassende Halter des Fahrzeugs zivilrechtlich für den Schaden Dritter, auch Beifahrer im Fahrzeug, voll einstandspflichtig ist.

Hinweis:

Nach der Führerscheinklausel kann eine Obliegenheitsverletzung vor Versicherungsfall mit Leistungsfreiheit des Versicherers im Innenverhältnis vorliegen.