Haftungssystem

Autor: Weinand

Es gibt sowohl Verschuldens- wie auch Gefährdungshaftung. Der Anwendungsbereich unterscheidet sich nach der Art des Schadens sowie der Person des Geschädigten.

Ausgenommen der in einem Gesetz umschriebenen Ausnahmen gilt in Belgien das Prinzip der Verschuldenshaftung (Art. 1382 BGB). Der Geschädigte muss seinen Schaden, einen Fehler der Gegenpartei und eine ursächliche Kausalität zwischen dem Fehler der Gegenpartei und dem Schaden beweisen. Entlastung ist nur dann möglich, wenn bewiesen werden kann, dass der Schaden durch höhere Gewalt, durch Handlungen eines Dritten oder durch Verschulden des Geschädigten verursacht worden ist.

Für Personenschäden, unter Ausschluss des Personenschadens der Fahrer von an dem Unfall beteiligten Fahrzeugen jedoch, haften die Versicherungen des Fahrers, des Eigentümers und des Halters der beteiligten Fahrzeuge solidarisch und ohne Verschulden. Der Begriff Personenschaden betrifft ebenfalls Schaden an Kleidung oder Prothesen.