Pflichtversicherung

Autor: Weinand

Es besteht Versicherungspflicht nach dem Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetz. Der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer haftet direkt gegenüber dem Geschädigten und kann also auch mit der Klage in Anspruch genommen werden.

Der Höhe nach sind sowohl Sach- wie auch Personenschäden unbegrenzt gedeckt. Ausnahmen hiervon sind durch gesonderte Vereinbarung nur im begrenzten Umfang möglich. Einzelheiten sind für den hier interessierenden Fall der Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten nicht von weiterem Interesse. Dem Geschädigten gegenüber ist die Haftung nicht nur der Höhe nach unbeschränkt, sondern auch dem Grunde nach nicht beschränkbar, vorausgesetzt, es ist ein Versicherungsvertrag abgeschlossen. Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers können dem Geschädigten gegenüber grundsätzlich nicht eingewendet werden, also z.B. auch nicht Zahlungsverzug, Gefahrerhöhungen, unterlassene Schadensmeldung usw.