BGH - Urteil vom 09.06.1967
VI ZR 11/66
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 11 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen Radfahrer infolge eines Sehfehlers des auffahrenden Fahrzeugführers

BGH, Urteil vom 09.06.1967 - Aktenzeichen VI ZR 11/66

DRsp Nr. 2008/15102

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen Radfahrer infolge eines Sehfehlers des auffahrenden Fahrzeugführers

Fährt ein PKW-Fahrer auf einen Radfahrer auf, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für sein Verschulden. Er kann sich nicht damit entlasten, dass er den Radfahrer infolge eines ihm bis dahin nicht bekannten Sehfehlers nicht bemerkt habe und haftet in vollem Umfang.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 11 ;

Tatbestand:

Am 6. Januar 1961 morgens um 5.30 Uhr fuhr der Beklagte den am 31. August 1933 geborenen Bergmann Hans F., der auf dem Wege zur Arbeitsstätte zu Rade vor ihm herfuhr, in der Dunkelheit bei leichtem Nieselregen auf der erleuchteten Bahnhofstraße in W. kurz vor der Einmündung der Grünstraße von hinten an. R. wurde nach vorne auf die andere Fahrbahn gegen einen in diesem Augenblick auf dieser Fahrbahn entgegenkommenden Volkswagen geschleudert. Auf dem Wege zum Krankenhaus verstarb er an den Unfallverletzungen.