LG Stuttgart, Urteil vom 20.12.1989 - Aktenzeichen 13 S 326/89
DRsp Nr. 1994/15304
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall
Ist zwischen dem an einem Auffahrunfall beteiligten Fahrzeugführer streitig, ob das eine Fahrzeug aufgefahren oder das andere zurückgerollt ist, so spricht zumindest dann, wenn die Straße in Fahrtrichtung ein Gefälle aufweist, ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden.
zur Erschütterung des gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises BGH, NZV 1990, 105. - A.A. bei Zurückrollen auf ansteigender Straße vor Ampel; LG Köln (34 S 87/91) NZV 1991, 476. Für Gefälle s. LG Stuttgart NZV 1990, 236.