AG Singen, Urteil vom 10.02.1976 - Aktenzeichen 4 C 303/75
DRsp Nr. 1994/15920
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall
Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil das vorausfahrende Fahrzeug wegen Wildwechsel stark abgebremst hat, so trägt das auffahrende Fahrzeug den vollen Schaden, wenn angesichts des auch von ihm erkannten Wildwechsels mit einem starken Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs zu rechnen war.