OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2018
1 U 27/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 139/15

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 1 U 27/18

DRsp Nr. 2020/6692

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

1. Bei einem Auffahrunfall kann der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den nach § 4 Abs. 1 StVO erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, entgegen § 1 StVO unaufmerksam war oder aber entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist. 2. Dieser Anscheinsbeweis gelangt nicht zur Anwendung, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Dies kann bei einem Auffahrunfall ein zeitlich vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs sein. 3. Besteht die ernsthafte Möglichkeit eines unmittelbar vor dem Auffahrunfall vollzogenen Spurwechsels, lässt sich dies aber nicht mit letzter Sicherheit aufklären, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Januar 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: