Die Berufung des Klägers vom 22.01.2014 gegen das Endurteil des Landgerichts München I (Az.: 19 O 1507/13) vom 18.12.2013 wird zurückgewiesen.
2.Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
3.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. §
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der vom Senat wiederholten und um das erholte Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. S. ergänzten Beweisaufnahme im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers verneint.
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