Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat aufgrund der von ihm zu tragenden einfachen Betriebsgefahr seines Fahrzeuges keinen Anspruch auf die Zahlung weiteren Schadensersatzes gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 833 Satz 1 BGB. Zwar ist der Schaden am Klägerfahrzeug durch ein von der Beklagten gehaltenes Tier verursacht worden. Der Hund der Beklagten ist auf der Jagd nach einem von ihm aufgescheuchten Reh aus eigenem Antrieb auf die Straße vor das Fahrzeug des Klägers gelaufen. Damit hat sich die spezifische. Tiergefahr verwirklicht. Die Beklagte kann sich auch nicht nach § 833 Satz 2 BGB entlasten. Sie hat bereit keine Tatsachen Vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass der bei dem Unfall getötete Hund ihrem Beruf, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Unterhalt gedient hatte.
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