AG Wetzlar - Urteil vom 11.08.2005
39 C 949/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 428

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall aufgrund eines auf der Straße laufenden Hundes

AG Wetzlar, Urteil vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 39 C 949/04

DRsp Nr. 2008/11148

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall aufgrund eines auf der Straße laufenden Hundes

Wird ein Fahrzeug heftig abgebremst, weil ein Hund auf der Straße vorbeiläuft und kommt es dadurch zu einem Auffahrunfall, so trifft das vorausfahrende, heftig abgebremste Fahrzeug eine Mithaftung von 25%.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat aufgrund der von ihm zu tragenden einfachen Betriebsgefahr seines Fahrzeuges keinen Anspruch auf die Zahlung weiteren Schadensersatzes gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 833 Satz 1 BGB. Zwar ist der Schaden am Klägerfahrzeug durch ein von der Beklagten gehaltenes Tier verursacht worden. Der Hund der Beklagten ist auf der Jagd nach einem von ihm aufgescheuchten Reh aus eigenem Antrieb auf die Straße vor das Fahrzeug des Klägers gelaufen. Damit hat sich die spezifische. Tiergefahr verwirklicht. Die Beklagte kann sich auch nicht nach § 833 Satz 2 BGB entlasten. Sie hat bereit keine Tatsachen Vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass der bei dem Unfall getötete Hund ihrem Beruf, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Unterhalt gedient hatte.