LG Berlin - Urteil vom 17.03.2005
17 O 571/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 1, 3 Nr. 1 § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 5, ;

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfallmit vorangegangenem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

LG Berlin, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 17 O 571/03

DRsp Nr. 2008/11039

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfallmit vorangegangenem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

1. Ein Fahrstreifen muss nicht durch die Zeichen 295, 296 oder 340 gesondert markiert sein.2. Fährt ein Motorrad auf einen PKW auf, der zuvor vom linken zum rechten Fahrstreifen gewechselt ist, um rechts an den Fahrbahnrand zu fahren, so spricht kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des auffahrenden Motorradfahrers. Wegen des verkehrswidrigen Verhaltens des vorausfahrenden PKW-Fahrers, der ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs den Fahrstreifen gewechselt hat, ist vielmehr von einer Haftungsverteilung von 75 : 25 zu dessen Lasten auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 1, 3 Nr. 1 § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 5, ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten mit der diesen am 10. Februar 2004 (Beklagter zu 1) bzw. 12. Februar 2004 (Beklagte zu 2) zugestellten Klage wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in B. auf Schadensersatz und auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.