Auf die Berufung der Beklagten vom 22.02.2016 wird das Endurteil des LG München I vom 12.01.2016 (Az.:
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 5.131,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.08.2014 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 610,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.08.2014 zu bezahlen.
II. III. 2. 3. 4. 5.
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