OLG Koblenz - Beschluss vom 05.01.2021
12 U 1571/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 223/19

Haftungsverteilung bei einem Unfall auf dem Nürburgring

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.01.2021 - Aktenzeichen 12 U 1571/20

DRsp Nr. 2021/9675

Haftungsverteilung bei einem Unfall auf dem Nürburgring

Von einer erhöhten Betriebsgefahr mit einem Haftungsanteil von 25 % ist bei einem Unfall auf dem Nürburgring auszugehen, wenn ein Unfallbeteiligter zwar schuldhaft gehandelt hat, der Unfallgegner sich aber der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 160-170 km/h genähert hat.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24.09.2020, Az. 10 O 223/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.01.2020.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Klägerin einen Haftungsanteil von 25 % (Betriebsgefahr) zugewiesen hat.

Nach der Überzeugung des Senats ist hinsichtlich des klägerischen Fahrzeugs von einer auszugehen, die nicht hinter dem, von dem Landgericht angenommenen schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1. zurücktritt.