Die Berufung der Beklagten vom 13.06.2013 gegen das Endurteil des LG München I vom 16.05.2013 (Az.
Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3.Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. §
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um einen ungeklärten Verkehrsunfall handelt. Die Haftungsverteilung von 50 zu 50 begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
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