Auf die Berufung der Klägerin vom 17.02.2012 wird das Endurteil des LG München II vom 13.01.2012 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 7.577,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.11.2010 zu bezahlen.
2.Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.
II.Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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