Haftungsverteilung bei Kollision an einem ampelgeregelten Bahnübergang
OLG Hamm, vom 20.12.1993 - Aktenzeichen 6 U 151/93
DRsp Nr. 1994/10196
Haftungsverteilung bei Kollision an einem ampelgeregelten Bahnübergang
»1. Trotz Rotlichtverstoßes des Kraftfahrers kann eine Mithaftung des Bahnunternehmers gerechtfertigt sein, wenn infolge des Straßenverlaufs und ungünstiger Sichtverhältnisse (rechtwinklige Kurve, Buschwerk) der Bahnübergang samt Blinklicht erst aus etwa 30 m Entfernung sichtbar werden und der Kraftfahrer nur durch das Zeichen 151, nicht aber auch durch Warnbaken vorgewarnt wird; das gilt auch bei einer Straße mit geringer Verkehrsbedeutung.«2. Haftungsverteilung 1/4 zu 3/4 zu Lasten des den Bahnübergang kreuzenden Kraftfahrzeugs.