LG Heilbronn vom 29.01.1986
1 a S 460/85
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 Abs. 1 § 10 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 264

Haftungsverteilung bei Kollision an einer Einmündung mit abgesenktem Bordstein

LG Heilbronn, vom 29.01.1986 - Aktenzeichen 1 a S 460/85

DRsp Nr. 1994/14768

Haftungsverteilung bei Kollision an einer Einmündung mit abgesenktem Bordstein

1. § 8 Abs. 1 StVO gilt nicht zu Gunsten einer Rechtseinmündung, die über einen versenkten Bordstein herausführt; diese wird insoweit wie eine Grundstücksausfahrt behandelt.2. Kommt es zu einer Kollision mit einem auf der bevorrechtigten Straße fahrenden Fahrzeug, so ist für den Fall, dass dieses die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch nur geringfügig überschritten hat, eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Vorfahrtverletzers angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 8 Abs. 1 § 10 ;
Fundstellen
DAR 1986, 264