AG Hamburg - Urteil vom 02.08.2005
54a C 124/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2005, 372

Haftungsverteilung bei Kollision beim Linksabbiegen

AG Hamburg, Urteil vom 02.08.2005 - Aktenzeichen 54a C 124/04

DRsp Nr. 2008/11101

Haftungsverteilung bei Kollision beim Linksabbiegen

Kommt es beim Linksabbiegen zu einer Kollision des Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug, so trifft den Linksabbieger die überwiegende Haftung von 70%, wenn nicht aufklärbar ist, ob er den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Haftung aus einem Verkehrsunfall.

Zwischen dem Klägerfahrzeug und dem Beklagtenfahrzeug kam es zu einer Kollision, als das Beklagtenfahrzeug, dass sich an der Spitze mehrerer zum Halten gekommener Fahrzeuge befand, nach links in eine Einfahrt abbiegen wollte und zeitgleich das Klägerfahrzeug diese zum Halten gekommene Kolonne überholte. Zum Ablauf des Unfallgeschehens und auf die Fragen des Gerichtes nach den Ablaufdetails haben die Parteien übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.05 die polizeiliche Skizze aus der Ermittlungsakte bestätigt, die in Kopie als Anlage zum Protokoll in der Gerichtsakte genommen wurde und auf die hier Bezug genommen wird.

Ob die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs zuvor den Blinker betätigt hatte, ist streitig. Die Kläger behaupten, dies wäre nicht der Fall gewesen. Ein geeigneter Beweisantritt erfolgte nicht.