OLG Brandenburg - Urteil vom 26.02.2009
12 U 145/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5; HaftpflichtG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2009, 1038
OLGReport-Brandenburg 2009, 528
VRS 116, 101
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 414/076

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem auf den Schienen zum Linksabbiegen eingeordneten PKW

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 12 U 145/08

DRsp Nr. 2009/6913

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem auf den Schienen zum Linksabbiegen eingeordneten PKW

Ordnet sich ein PKW angesichts einer von hinten herannahenden Straßenbahn auf den Straßenbahnschienen ein, um ein riskantes Wendemanöver nach links auszuführen und kommt es dabei zu einer Kollision mit der Straßenbahn, so ist eine Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten des PKW gerechtfertigt, da die Betriebsgefahr durch das Verschulden des Fahrers erheblich gesteigert wird. Allerdings erscheint eine alleinige Haftung des Fahrers eines PKW nur dann angemessen, wenn ihm ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, etwa ein (hier nicht vorliegendes) grob verkehrswidriges Abbiegen im geringen Abstand vor der heranfahrenden Straßenbahn.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Juni 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 414/076, teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 1.664,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.