BGH - Urteil vom 26.09.1958
VI ZR 160/57
Normen:
StVG § 7 § 12 § 18 ; StVO (a.F.) § 1 § 37 ;
Fundstellen:
VersR 1958, 787
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf der Landstraße in einer Gruppe von vier Fußgängern laufenden Fußgängers mit einem die Gruppe überholenden PKW-Fahrer

BGH, Urteil vom 26.09.1958 - Aktenzeichen VI ZR 160/57

DRsp Nr. 1994/6491

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf der Landstraße in einer Gruppe von vier Fußgängern laufenden Fußgängers mit einem die Gruppe überholenden PKW-Fahrer

1. Bei erwachsenen Fußgängern, die sich auf einer belebten Straße befinden und ordnungsgemäß ihren Weg fortsetzen, braucht nicht mit einem so erheblichen, unbegründeten Abweichen nach links gerechnet zu werden, daß ein Sicherheitsabstand vom 1 m beim Überholen nicht als ausreichend bezeichnet werden müsste.2. Es bedarf daher auch keines akustischen Warnzeichens.3. Tritt einer der Fußgänger aus der Gruppe heraus nach links auf die Fahrbahn und wird er von einem vorbeifahrenden PKW erfasst, so trifft ihn ein hälftiges Mitverschulden.

Normenkette:

StVG § 7 § 12 § 18 ; StVO (a.F.) § 1 § 37 ;

Tatbestand: