Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 22.11.2003 auf der L 20 von F. in Richtung Sch. ereignet hat.
Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des Motorrades der Marke Suzuki GS 500 E, mit dem amtlichen Kennzeichen xxx.
Die Beklagte zu 1) ist Halterin und Fahrerin des Fahrzeuges der Marke Daewoo, amtliches Kennzeichen xxx, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Der Zeuge F. befuhr mit dem Motorrad der Klägerin zum Unfallzeitpunkt die L 20 von F. kommend in Richtung Sch. in einer Fahrzeugschlange.
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