AG Saarbrücken - Urteil vom 09.02.2006
37 C 1049/04
Normen:
StVO § 14 Abs. 1 ;

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit der geöffneten Fahrertür eines parkenden PKW

AG Saarbrücken, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 37 C 1049/04

DRsp Nr. 2008/11136

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit der geöffneten Fahrertür eines parkenden PKW

Wird die Fahrertür eines rechts am Rand geparkten PKW geöffnet und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem vorbei fahrenden Fahrzeug, so trifft in der Regel das Fahrzeug, dessen Fahrertür geöffnet worden ist, die volle Haftung.

Normenkette:

StVO § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 17.07.2004 gegen 11.30 Uhr in der O.-Straße in S. zwischen dem Zeugen K. als Fahrer des Fahrzeuges der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ... .

Beim Passieren des soeben am rechten Straßenrand durch den Zeugen K. geparkten klägerischen Fahrzeugs durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) und der durch den Zeugen K. geöffneten Fahrertür des Fahrzeugs der Klägerin. Dabei öffnete sich die Fahrzeugtür des klägerischen Fahrzeugs zu einem Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nur noch 1 Meter von der geöffneten Tür entfernt war.