Auf die Berufung der Beklagten vom 20.08.2014 und die Berufung des Klägers vom 27.08.2014 wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 04.08.2014, Az.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere € 2.595,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2013 zu zahlen.
II.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von € 15.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2014 zu zahlen.
III. IV. V. 2. 3. 4. 5. 6.
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