Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 17.08.2012 (2 O 242/11) werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Urteilssumme 4.201,92 € beträgt.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind - ohne Sicherheits- leistung - vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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