Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn an einer Fußgängerampel bei Rotlicht überquerenden Radfahrer
BGH, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen VI ZR 228/03
DRsp Nr. 2005/8547
Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn an einer Fußgängerampel bei Rotlicht überquerenden Radfahrer
»1. Ein vor einer Wechsellichtzeichenanlage ortsfest installiertes und mit deren Phasenwechsel gekoppeltes gelbes Blinklicht im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO beinhaltet für den Kraftfahrer keine über § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1StVO hinausgehende Verhaltensanforderung, bereits wegen der blinkenden "Vorampel" seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter Beibehaltung derselben weiter auf die Wechsellichtzeichenanlage zufahren und muß erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur dann anhalten, wenn ihm dies mit normaler Betriebsbremsung noch möglich ist.«2. Kommt es zu einer Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn an einer Fußgängerampel bei Rot überquerenden Radfahrer, so ist die Betriebsgefahr des PKW nur dann erhöht und damit gegenüber dem Verschulden des Radfahrers zu berücksichtigen, wenn der PKW-Fahrer bei Gelblicht für seine Fahrtrichtung nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug bis vor der Haltelinie abzubremsen und ihm auch eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zur Last fällt.
Normenkette:
StVO § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 § 38 Abs. 3 S. 1 ;
Tatbestand:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.