Am 25. September 1959 wurde der damals 35 Jahre alte Bauhilfsarbeiter Johannes Z., ein Sohn der Klägerin, bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, dass er noch am gleichen Tage starb. Er war nach 01.00 Uhr nachts mit einem Fahrrad auf der Bundesstraße 214 von S. in Richtung H. gefahren und auf einem zwischen zwei Kurven liegenden Straßenstück von einem in gleicher Richtung fahrenden Personenkraftwagen angefahren worden, dessen Halter der Bauer Georg K. war und der von dem Studenten Reinhard K., seinem Sohn, gelenkt wurde.
Die Klägerin hat Georg K. auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der ihr durch den Verlust ihrer Unterhaltsansprüche gegen den verunglückten Sohn entstanden ist.
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