BGH - Urteil vom 09.06.1967
VI ZR 180/65
Normen:
BGB § 843 Abs. 4 § 844 Abs. 2 § 1603 § 1607 § 1609 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 § 10 Abs. 2 § 13 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem nicht die rechte Fahrbahnseite einhaltenden Radfahrer

BGH, Urteil vom 09.06.1967 - Aktenzeichen VI ZR 180/65

DRsp Nr. 2008/15059

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem nicht die rechte Fahrbahnseite einhaltenden Radfahrer

1. Ein PKW-Fahrer handelt schuldhaft, wenn er in einer engen S-Kurve auf einen in gleicher Fahrtrichtung fahrenden Radfahrer auffährt.2. Dem Radfahrer trifft jedoch ein Mitverschulden von 4/5, wenn er nicht die rechte Fahrbahnseite eingehalten hat, sondern mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,40 Meter zum rechten Fahrbahnrand gefahren ist.

Normenkette:

BGB § 843 Abs. 4 § 844 Abs. 2 § 1603 § 1607 § 1609 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 § 10 Abs. 2 § 13 ;

Tatbestand:

Am 25. September 1959 wurde der damals 35 Jahre alte Bauhilfsarbeiter Johannes Z., ein Sohn der Klägerin, bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, dass er noch am gleichen Tage starb. Er war nach 01.00 Uhr nachts mit einem Fahrrad auf der Bundesstraße 214 von S. in Richtung H. gefahren und auf einem zwischen zwei Kurven liegenden Straßenstück von einem in gleicher Richtung fahrenden Personenkraftwagen angefahren worden, dessen Halter der Bauer Georg K. war und der von dem Studenten Reinhard K., seinem Sohn, gelenkt wurde.

Die Klägerin hat Georg K. auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der ihr durch den Verlust ihrer Unterhaltsansprüche gegen den verunglückten Sohn entstanden ist.