Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am 08.07.2004 befuhr der Kläger mit seinem landwirtschaftlichen Gespann bestehend aus einer Zugmaschine Fendt, amtliches Kennzeichen xxx, mit Anhänger, amtliches Kennzeichen xxx, von der E.-Straße kommend den B.-Ring und beabsichtigte von diesem nach links in die S.-Straße abzubiegen. Zur gleichen Zeit befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw Audi A6, amtliches Kennzeichen xxx, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, den B.-Ring in gleicher Fahrrichtung und begann das klägerische Gespann zu überholen. Zwischen beiden Fahrzeugen fuhr die Zeugin Sarah O. mit ihrem Pkw. Es herrschte sehr starker Regen.
Im Einmündungsbereich kam es Zusammenstoß der Fahrzeuge.
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