BGH - Urteil vom 23.05.1967
VI ZR 52/66
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 10 § 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Motorrades mit einem aus einer Militärkolonne ebenfalls zum Überholen ausscherenden PKW

BGH, Urteil vom 23.05.1967 - Aktenzeichen VI ZR 52/66

DRsp Nr. 2008/15114

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Motorrades mit einem aus einer Militärkolonne ebenfalls zum Überholen ausscherenden PKW

1. Ist ein Zivilfahrzeug in einer Kolonne von dicht hintereinander fahrenden Militärfahrzeugen "eingeschlossen", so hat es sich mit besonderer Sorgfalt des von hinten kommenden Verkehrs zu vergewissern, wenn es aus der Kolonne zum Überholen ausschert.2. Kommt es zu einer Kollision mit einem überholenden Motorrad, so trifft es die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 10 § 11 Abs. 1 ;

Tatbestand: