KG - Beschluss vom 17.10.2008
12 U 206/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 10; StVO § 35 Abs. 1; StVO § 35 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 188/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines unter Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers an den rechten Straßenrand fahrenden und alsdann nach links zum Wenden ansetzenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug

KG, Beschluss vom 17.10.2008 - Aktenzeichen 12 U 206/08

DRsp Nr. 2010/10684

Haftungsverteilung bei Kollision eines unter Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers an den rechten Straßenrand fahrenden und alsdann nach links zum Wenden ansetzenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug

1. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtsverletzung des Wendenden. 2. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Wendenden haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt. 3. Aus dem Umstand, dass ein Pkw zunächst nach rechts blinkt, an den rechten Straßenrand fährt und dort anhält, muss der Fahrer eines mit Blaulicht und überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Einsatzfahrzeuges nicht schließen, dieser Pkw würde sogleich wenden, und der Einsatzfahrer ist nicht zur sofortigen Vollbremsung verpflichtet. 4. Allein die überhöhte Geschwindigkeit eines Einsatzfahrzeugs führt nach § 35 Abs. 1, 8 StVO nicht zu Mithaftung.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8; StVO § 9 Abs. 5; StVO § ;